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   VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331   

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VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331 (https://dejure.org/2024,6561)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2024 - 12 BV 23.1331 (https://dejure.org/2024,6561)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2024 - 12 BV 23.1331 (https://dejure.org/2024,6561)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 78b; SGB VIII § 78c; SGB VIII § 78f; SGB VIII § 78g
    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung an Rahmenvertrag, Personalkosten, Tarifbindung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Der Schiedsstelle steht nach § 78g SGB VIII für ihre Bewertungen und Beurteilungen anlässlich der Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII) eine Einschätzungsprärogative zu, die es erfordert, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Lösungen gefunden hat (im Anschluss an BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 25) zu § 93 BSHG noch davon ausgegangen, dass die Definition und Ausfüllung der Begriffe "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsfähigkeit" durch die Schiedsstelle notwendig einen Vergleich voraussetze und dabei entweder ein externer oder ein interner Vergleich in Betracht käme.

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlange (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.) und die Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BT-Drucks. 13/10330, S. 17; BT-Drucks. 12/5510, S. 10) bereits hinreichend geklärt.

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78g Rn. 34 m.w.N.).

    Durch die Forderung des Gesetzes, dass die Entgelte leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten, soll den Einrichtungen ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis ... gewährleistet" werden (vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Eine Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten auch tatsächlich benötigt, ist nicht möglich, ohne dass die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte "Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen" trifft (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll (BT-Drs. 13/10330, S. 17 u. 18; BT-Drs. 12/5510, S. 12), auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    Letzteres folgt unzweifelhaft aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass sich die gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, soweit es - wie hier - um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, auf die Nachprüfung zu beschränken hat, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts, vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG n.F.).

    Die Definition und Ausfüllung der Begriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsgerechtigkeit" ist hingegen alleinige Aufgabe der Schiedsstelle selbst (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24).

    Die Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demgegenüber auf eine reine "Vertretbarkeitskontrolle" der Bewertungen der Schiedsstelle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Den Einrichtungen muss ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis" gewährleistet sein (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1997 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Ungeachtet dessen kann § 10 des Rahmenvertrages auch unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen "Vertrages zu Lasten Dritter" - der Träger der einzelnen Einrichtungen - keine Verbindlichkeit beanspruchen (vgl. hierzu Engelmann, in: von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 57 Rn. 2; Diering, in: Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 57 Rn. 1), weil dieser sie - entgegen den Grundprinzipien des prospektiven Entgeltsystems (§ 78d Abs. 1 SGB VIII) - dazu zwänge, die von ihnen erwarteten Leistungen entgegen dem sie im Außenverhältnis bindenden Tarifvertrag unterhalb ihrer eigenen "Gestehungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10; siehe auch BVerwG, U.v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Gleichwohl bedarf es eines solchen Rückgriffs - anders als das Verwaltungsgericht meint - von vornherein nicht, da sich bereits den Materialien zum prospektiven Entgeltsystem mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass keine Einrichtung gezwungen werden darf, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer "Gestehungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10; siehe auch BVerwG, U.v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9) und den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BTBT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10) bereits geklärt.

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Der Schiedsstelle steht nach § 78g SGB VIII für ihre Bewertungen und Beurteilungen anlässlich der Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII) eine Einschätzungsprärogative zu, die es erfordert, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Lösungen gefunden hat (im Anschluss an BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die (nur) im Hilfsantrag (nicht aber im Hauptantrag) zulässige isolierte Anfechtungsklage (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 17) begründet ist und zur Aufhebung des Schiedsbeschlusses vom 6. Mai 2022 in seiner Gesamtheit führen musste, auch wenn (lediglich) die in den Ziffern 3.1, 3.2, und 3.3 erfolgten Festsetzungen zu den Entgeltbestandteilen rechtswidrig sind und den Kläger und Berufungsbeklagten in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.) und die Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BT-Drucks. 13/10330, S. 17; BT-Drucks. 12/5510, S. 10) bereits hinreichend geklärt.

    Vielmehr handelt es sich insoweit um eine insgesamt einheitliche Entscheidung der Schiedsstelle in Gestalt eines Verwaltungsakts gemäß § 31 Satz 1 SGB X (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 10; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78g Rn. 8), die im Rahmen deren Beurteilungsspielraums verschiedene Aspekte in eine Gesamtlösung einfließen lässt.

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78g Rn. 34 m.w.N.).

    Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll (BT-Drs. 13/10330, S. 17 u. 18; BT-Drs. 12/5510, S. 12), auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    Letzteres folgt unzweifelhaft aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass sich die gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, soweit es - wie hier - um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, auf die Nachprüfung zu beschränken hat, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts, vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG n.F.).

    Die Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demgegenüber auf eine reine "Vertretbarkeitskontrolle" der Bewertungen der Schiedsstelle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Diese besitzt im gerichtlichen Verfahren der Streitparteien keine eigenen materiellen Rechte (vgl. BVerwG, B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 21).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9) und den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BTBT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10) bereits geklärt.

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Auch ohne Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 113, 258; BSGE 120, 51) lässt sich den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Bezahlung tariflicher Entgelte stets als wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu bewerten ist, ohne dass es insoweit einer weiteren Prüfung in Gestalt eines "externen Vergleichs" bedarf; denn keine Einrichtung darf gezwungen werden, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer "Gestehungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10).

    Die Schiedsstelle werde daher zunächst zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anwende, welche in ständiger Rechtsprechung sowohl zum SGB XI (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 20 ff.), als auch zum SGB XII (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 18 ff.), davon ausgehe, dass die Bezahlung von tariflichen Entgelten grundsätzlich immer als wirtschaftlich angemessen zu werten sei, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung entspreche und nur in Ausnahmefällen eine Kürzung erfahren dürfe.

    Insbesondere in der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts zum SGB XI sei geklärt, dass das Wettbewerbskonzept maßgeblich das prospektive Entgeltsystem präge, welches seit der Urfassung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelte und sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 93 Abs. 3 BSHG zum 1. Januar 1994 orientiere (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 19).

    Der Ansatz dieser einzelnen Kostenfaktoren sei in einem ersten Schritt durch die Schiedsstelle auf Plausibilität zu prüfen (BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris), während es im Rahmen des externen Vergleichs in der Gesamtbewertung entscheidend darauf ankomme, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren ggf. höheren Kostenaufwand insgesamt angemessen und deshalb als leistungsgerecht anzusehen sei (BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 23).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    c) In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht weiter darauf hin, dass die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zu entscheiden haben werde, ob und in welchem Umfang sie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folge, welche in ständiger Rechtsprechung sowohl zum SGB XI (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 20 ff.) als auch zum SGB XII (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 - juris, Rn. 18 ff.), davon ausgehe, dass die Bezahlung von tariflichen Entgelten grundsätzlich immer als wirtschaftlich angemessen zu werten sei, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung entspreche und nur in Ausnahmefällen eine Kürzung erfahren dürfe.

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Auch ohne Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 113, 258; BSGE 120, 51) lässt sich den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Bezahlung tariflicher Entgelte stets als wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 78b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu bewerten ist, ohne dass es insoweit einer weiteren Prüfung in Gestalt eines "externen Vergleichs" bedarf; denn keine Einrichtung darf gezwungen werden, die von ihr erwarteten Leistungen unterhalb ihrer "Gestehungskosten" anzubieten und zu erbringen (vgl. BT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10).

    Die Schiedsstelle werde daher zunächst zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anwende, welche in ständiger Rechtsprechung sowohl zum SGB XI (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 20 ff.), als auch zum SGB XII (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 18 ff.), davon ausgehe, dass die Bezahlung von tariflichen Entgelten grundsätzlich immer als wirtschaftlich angemessen zu werten sei, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung entspreche und nur in Ausnahmefällen eine Kürzung erfahren dürfe.

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlange (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Allerdings lege der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung fest, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung gesehen habe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    c) In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht weiter darauf hin, dass die Schiedsstelle im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zu entscheiden haben werde, ob und in welchem Umfang sie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folge, welche in ständiger Rechtsprechung sowohl zum SGB XI (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 20 ff.) als auch zum SGB XII (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R - BSGE 120, 51 - juris, Rn. 18 ff.), davon ausgehe, dass die Bezahlung von tariflichen Entgelten grundsätzlich immer als wirtschaftlich angemessen zu werten sei, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung entspreche und nur in Ausnahmefällen eine Kürzung erfahren dürfe.

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Allerdings lege der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung fest, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung gesehen habe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Der Ansatz dieser einzelnen Kostenfaktoren sei in einem ersten Schritt durch die Schiedsstelle auf Plausibilität zu prüfen (BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris), während es im Rahmen des externen Vergleichs in der Gesamtbewertung entscheidend darauf ankomme, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren ggf. höheren Kostenaufwand insgesamt angemessen und deshalb als leistungsgerecht anzusehen sei (BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 23).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116) habe die Schiedsstelle zunächst die voraus-sichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen und in einem zweiten Schritt die Leistungsgerechtigkeit anhand der Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen zu prüfen.

    Allerdings lege der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung fest, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung gesehen habe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und§ 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelte Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Die Beklagte (und nunmehrige Berufungsklägerin) erhob am 7. Juli 2022 ebenfalls Klage gegen die Schiedsstellenentscheidung hinsichtlich der Ziffern 3.5, 3.6., 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10, wobei die Einwendungen in Bezug auf die Ziffern 3.5 und 3.6 mit Schriftsatz vom 7. März 2023 zurückgenommen wurden (M 18 K 22.3408).

    Lediglich soweit einzelne Kostenpunkte von den Parteien nicht gerichtlich erfolgreich angegriffen worden seien (vorliegend auch unter Berücksichtigung des Klageverfahrens M 18 K 22.3408 folglich lediglich die Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6) würden diese zwischen den Parteien als vereinbart gelten und habe die Schiedsstelle diese Bestandteile ihrer neuerlichen Entscheidung auf Grund der Dispositionsmaxime der Parteien zu Grunde zu legen.

    Eine lediglich teilweise Aufhebung einzelner Entgeltbestandteile ist daher entgegen der Auffassung des Klägers und Berufungsbeklagten nicht möglich, denn es kann derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle anlässlich einer erneuten Beurteilung der einzelnen Entgeltfestsetzungen in Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 des Beschlusses vom 6. Mai 2022 im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht zugleich auch zu einer Neubeurteilung und Begründung der Höhe der einzelnen Entgeltfestsetzungen der im Verfahren M 18 K 22.3408 ebenfalls erfolgreich beanstandeten Entgeltfestsetzungen der Ziffern 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 gelangt und umgekehrt.

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlange (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Allerdings lege der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung fest, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung gesehen habe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Dies gibt dem Senat nach Kenntnisnahme des, neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht enthaltenden Vorbringens auch nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe gleichwohl keinen Anlass, in Ausübung des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens von seiner beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9).

    Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 4 B 73/93 - juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18).

    Die aufgeworfenen Fragen lassen sich bereits alleine aufgrund der Aktenlage und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angemessen beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 260/19

    Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines Schiedsspruches nach § 78g SGB 8

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19

    Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 47.14

    Anerkenntnis; berechtigtes Feststellungsinteresse;

  • BVerwG, 20.05.2015 - 2 B 4.15

    Verfahrensmangel; Berufungsinstanz; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch

  • BVerwG, 25.10.2018 - 3 C 22.16

    Begründung der Schiedsstellenentscheidung; Beurteilungsspielraum; Entgelthöhe;

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 17.05.1993 - 4 B 73.93

    Voraussetzungen der Entscheidung des Gerichtes durch Beschluss ohne mündliche

  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08

    Ermittlung einer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

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