Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
Dritter Abschnitt - Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a - 78g) |
(1) 1Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
festlegen. 2In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. 3Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
(2) 1Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. 2Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. 3Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. 4Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.
und Entgelt-
vereinbarungen § 78dVereinbarungs-
zeitraum § 78eÖrtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen § 78fRahmenverträge § 78gSchiedsstelle
Rechtsprechung zu § 78c SGB VIII
33 Entscheidungen zu § 78c SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage, ...
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190
Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte ...
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1882
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Zentrale ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914
Überprüfung eines Beschlusses der Jugendhilfe-Schiedsstelle zur ...
- VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
- BFH, 30.11.2022 - VIII R 13/19
Behandlung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von ...
- VG Minden, 17.08.2018 - 6 K 2848/17
- VG Arnsberg, 12.12.2023 - 11 K 4150/22
Querverweise
Auf § 78c SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 77 (Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen)
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)