Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
Dritter Abschnitt - Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§§ 78a - 78g) |
(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.
(2) 1Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. 2Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.
(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
und Entgelt-
vereinbarungen § 78dVereinbarungs-
zeitraum § 78eÖrtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen § 78fRahmenverträge § 78gSchiedsstelle
Rechtsprechung zu § 78b SGB VIII
172 Entscheidungen zu § 78b SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage, ...
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1331
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Bindung ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190
Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte ...
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190
- VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1882
Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Zentrale ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914
Überprüfung eines Beschlusses der Jugendhilfe-Schiedsstelle zur ...
- VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914
- BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19
Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19
Kein Auskunftsanspruch des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gegen einen ...
- OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 12 A 1434/16
Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem Konzept ...
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15
Bewilligung der Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern vor Aufnahme des ...
- VG Münster, 17.05.2016 - 6 K 975/15
Querverweise
Auf § 78b SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Wunsch- und Wahlrecht)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37c (Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 77 (Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen)