Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
Vierter Abschnitt - Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung (§§ 79 - 81) |
1Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1. | die Gewährung und Erbringung von Leistungen, | |
2. | die Erfüllung anderer Aufgaben, | |
3. | den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, | |
4. | die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen |
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. 2Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. 3Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 79a SGB VIII
13 Entscheidungen zu § 79a SGB VIII in unserer Datenbank:
- BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur ...
- OVG Sachsen, 20.12.2022 - 3 A 307/22
Kindertagespflege; Erlaubnis; Nebenbestimmung; Zulassung von Hospitation; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege - ...
- VG Bremen, 29.01.2020 - 3 K 2110/13
Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2018 - L 1 KR 488/17
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 1 KR 275/15
Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Familientherapeutin im Rahmen der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 - L 1 KR 350/13
Familienhelfer
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.04.2015 - L 1 KR 258/13
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Umgangsbetreuer im Rahmen der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 1 KR 202/13
Familienhelfer
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - L 1 KR 498/14
Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Familientherapeutin im Rahmen der ...
Querverweise
Auf § 79a SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 37b (Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 74 (Förderung der freien Jugendhilfe)
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78b (Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts)
- Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
- § 79 (Gesamtverantwortung, Grundausstattung)