Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
Vierter Abschnitt - Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung (§§ 79 - 81) |
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
1. | die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; | |
2. | die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; | |
3. | eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt. |
2Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. 2Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) | 22.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 79 SGB VIII
355 Entscheidungen zu § 79 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam
- VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.67
Anspruch auf Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerbern
- VGH Bayern, 06.12.2021 - 12 CE 21.2846
Auswahlermessen bei mehreren Bewerbern als Träger zur Durchführung von ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für vorläufige Untersagung der Vergabe von ...
- VG München, 22.07.2021 - M 18 E 21.2712
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20
Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege - ...
- BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur ...
- BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19
Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe
- OVG Saarland, 22.03.2023 - 2 B 10/23
Nachweis eines wohnortnahen Betreuungsplatzes in einer KiTa; Betreuungsbedarf
- OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
Rechtsschutzbedürfnis; Kindertageseinrichtung; Selbstbeschaffung; Bedarf
- OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20
Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ...