Rechtsprechung
   VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19.N   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,13544
VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19.N (https://dejure.org/2023,13544)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.04.2023 - 10 C 1271/19.N (https://dejure.org/2023,13544)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. April 2023 - 10 C 1271/19.N (https://dejure.org/2023,13544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,13544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Hessen, 06.09.2005 - 10 UE 3025/04

    Kindergarten; Förderung; Jugendhilfe; Zuständigkeit; Haushaltsmittel; Ermessen;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Nach § 30 Abs. 3 HKJGB sollen die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern, wobei § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden ist, so dass die Antragsteller als Träger von Kindertageseinrichtungen bei Anwendung der Satzung möglicherweise in ihrem Anspruch auf Förderung dem Grunde (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII) und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Förderbegehren nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 4 und Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 26, 34; jeweils juris).

    Die Gemeinde ist also verpflichtet, eine Förderung vorzunehmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regel erlauben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 4 und Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Vielmehr entscheidet die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 34; jeweils juris).

    In Betracht kommen hier verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere etwa eine Anteilsfinanzierung, bei der sich die Höhe der Zuwendung an einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen orientiert mit etwaiger nachträglicher Nachfinanzierung oder Rückzahlung, eine Fehlbedarfsfinanzierung, wobei der Förderungsgeber nachrangig den durch anderweitige Mittel nicht gedeckten Fehlbedarf abdeckt, oder eine Festbetragsfinanzierung, die sich an einem festen Betrag für jede zuwendungsfähige Einheit (Kindergartenplatz oder dergl.) orientiert (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 70).

    Aus diesen Regelungen folgt bereits, dass auch von freien Trägern eine bestimmte Eigenleistung erbracht werden muss und eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt ist, sondern allenfalls in besonders gelagerten Extremfällen in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 24; Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 45; jeweils juris).

    In § 4 Abs. 2 SGB VIII und § 3 Abs. 5 HKJGB ist sogar ein gewisser Vorrang der freien Jugendhilfe normiert, indem die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anderen Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 41).

    Besondere Bedeutung kommt auch der Betreuungsorganisation der Kindertagesstätten wie etwa Öffnungszeiten oder die Betreuung in Vormittags- und Nachmittagsgruppen oder die Bereitstellung einer Mittagsversorgung zu (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 42 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Zudem ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten, die zwar nicht als abschließend anzusehen sind und auch einen weiten Raum für eigene Entscheidungen lassen, gleichwohl aber bei einer Förderentscheidung je nach Lage des Einzelfalles von den Gemeinden zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 46).

    Eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln ist nämlich vom Gesetz im Regelfall nicht beabsichtigt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Verfügt ein freier Träger im Einzelfall über Eigenmittel in einem Umfang, die ihm die volle eigene Finanzierung seiner Einrichtung erlauben, kann trotz der Förderungspflicht dem Grunde nach bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung nämlich auch eine "Nullförderung" ermessensgerecht sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Ferner können die Gemeinden wegen der von den jeweiligen Trägern zu erbringenden angemessenen Eigenleistung (§ 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) bei ihrer Auswahlentscheidung insoweit auch berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Einrichtungen von den Eltern Teilnehmerbeiträge erheben, und entweder eine Förderung hiervon abhängig machen oder bei der Bemessung der Förderungshöhe als angemessen erachtete Beiträge rechnerisch berücksichtigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Die Antragsgegnerin kann daher im Rahmen ihres Ermessens entscheiden, ob sie die gesamte Einrichtung des betroffenen Trägers fördert oder nur einzelne Plätze, die von Kindern in ihrem Zuständigkeitsbereich belegt werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 77).

    Vielmehr gibt § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII den jeweiligen freien Trägern einen Anspruch auf Förderung dem Grunde nach sowie auf Teilnahme an einem Verteilungsverfahren und ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Förderbegehren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 -10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 34).

    Ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Förderung besteht nicht, sondern nur ein Anspruch auf Teilnahme an einem Verteilungsverfahren und auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Förderbegehren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 -10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 34).

    Nach § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist eine Vollfinanzierung aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Zunächst ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Vollfinanzierung des Personalbedarfs von § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII nicht beabsichtigt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal - wie bereits ausgeführt - eine Vollfinanzierung der Kindertageseinrichtung aus öffentlichen Mitteln nicht von § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII beabsichtigt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass selbst wenn die Kindertageseinrichtungen des öffentlichen Trägers und die der freien Träger hinsichtlich der maßgeblichen Merkmale wie Personalausstattung und Gebäudekosten im Wesentlichen gleich anzusehen und auch die erhobenen Teilnahmebeiträge gleich wären, die den freien Trägern zu gewährende Förderung wegen der von ihnen zu erbringenden Eigenleistung zwangsläufig unterhalb dessen liegen muss, was der öffentliche Träger für die von ihm betriebenen Kindertageseinrichtungen aufbringt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 75).

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 25.08

    Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Verwendung;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Nach § 30 Abs. 3 HKJGB sollen die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern, wobei § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden ist, so dass die Antragsteller als Träger von Kindertageseinrichtungen bei Anwendung der Satzung möglicherweise in ihrem Anspruch auf Förderung dem Grunde (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII) und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Förderbegehren nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 4 und Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 26, 34; jeweils juris).

    Vielmehr entscheidet die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 34; jeweils juris).

    Die vorhandenen Kindertagesstätten dürfen nicht als "closed-shop" verstanden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27, 30; Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 5; jeweils juris).

    Ferner zählt ein angemessener Eigenanteil, für dessen Bemessung die Berücksichtigung der unterschiedlichen Finanzkraft und der sonstigen Verhältnisse verlangt wird, nach § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zu den Gesichtspunkten, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris, Rn. 29).

    Aus diesen Regelungen folgt bereits, dass auch von freien Trägern eine bestimmte Eigenleistung erbracht werden muss und eine "Vollfinanzierung" aus öffentlichen Mitteln vom Gesetz nicht beabsichtigt ist, sondern allenfalls in besonders gelagerten Extremfällen in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 24; Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 45; jeweils juris).

    Weiterhin wird das Ermessen durch die in § 74 Abs. 5 SGB VIII geregelten Gleichbehandlungsgebote beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris, Rn. 9).

    Zwar kann die Eigenleistung auch in Beiträgen Dritter, z.B. in Teilnahmebeiträgen, bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris, Rn. 31).

    Als Tatbestandsvoraussetzung steht diese Regelung auch nicht zur Disposition der Antragsgegnerin und ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris, Rn. 24).

    Den Gemeinden steht es im Rahmen dieser Auswahlentscheidung auch grundsätzlich frei, die Geeignetheit der unterschiedlichen Einrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs an Kindertagesplätzen in den Blick zu nehmen (§ 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) und je nach Lage des Falles anhand der Öffnungszeiten bzw. der Anzahl der Schließtage, nach der Betreuungsdichte oder den in den Kindertageseinrichtungen vorgehaltenen Betreuungsangeboten zu differenzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris, Rn. 30).

    Denn bei der Förderungswürdigkeit einzelner Elemente und ihrer Ausgestaltung nach Art und Umfang kommt dem Förderungsgeber eine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Einschätzungsprärogative zu, die nur in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2006 - 4 ME 1/06

    Rechtmäßigkeit einer Leistungsvereinbarung zur Durchführung ambulanter

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Die sich aus § 79 Abs. 1 SGB VIII ergebende Planungsverantwortung verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ferner gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2006 - 4 ME 1/06 -, juris, Rn. 21).

    Mit Ausnahme des Erfordernisses, dass die Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlich und geeignet sein sollen, benennt der Gesetzgeber keine Kriterien für einen Ausschluss bestimmter Leistungsanbieter (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2006 - 4 ME 1/06 -, juris, Rn. 21).

    Gleiches gilt für die §§ 79, 80 SGB VIII (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2006 - 4 ME 1/06 -, juris, Rn. 21; Fazekas, in: BeckOGK, SGB VIII [Stand: 01.08.2022], § 79, Rn. 6; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe [Stand: 8. Aufl. 2022], § 79, Rn. 8).

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 18.01

    Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Förderung der freien

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Denn aus § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt sich, dass die Förderung auch dazu genutzt werden kann, ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen sicherzustellen, um die Rechtsansprüche aus § 24 SGB VIII erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, juris, Rn. 15).

    Besondere Bedeutung kommt auch der Betreuungsorganisation der Kindertagesstätten wie etwa Öffnungszeiten oder die Betreuung in Vormittags- und Nachmittagsgruppen oder die Bereitstellung einer Mittagsversorgung zu (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 42 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Denn nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen sicherzustellen, um Rechtsansprüche aus § 24 SGB VIII erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, juris, Rn. 15).

  • VGH Hessen, 09.11.2009 - 10 B 1653/09
    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Nach § 30 Abs. 3 HKJGB sollen die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern, wobei § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden ist, so dass die Antragsteller als Träger von Kindertageseinrichtungen bei Anwendung der Satzung möglicherweise in ihrem Anspruch auf Förderung dem Grunde (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII) und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Förderbegehren nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 4 und Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 26, 34; jeweils juris).

    Die Gemeinde ist also verpflichtet, eine Förderung vorzunehmen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regel erlauben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 4 und Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 26; jeweils juris).

    Die vorhandenen Kindertagesstätten dürfen nicht als "closed-shop" verstanden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27, 30; Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 5; jeweils juris).

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Mit dem Beruf schützt Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, ohne dass der Schutz der Berufsfreiheit auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder und erlaubte Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 71), so dass auch die Erwerbszwecken dienende freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - OVG 6 B 14/20 -, juris, Rn. 67).

    Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 73).

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Gewährt der Landesgesetzgeber den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen einen Anspruch auf Förderung und macht die für die Förderung zuständige Antragsgegnerin den Förderanspruch ihrerseits - wie in § 2 k) der Satzung - abweichend von den landesrechtlichen Förderregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII wiederum davon abhängig, dass die freien Träger der Kindertageseinrichtungen die jeweils geltende Fassung der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe anwenden, greift die Antragsgegnerin mit der Satzungsregel in die Berufsausübungsfreiheit der freien Träger ein, so dass die Regelung in der Satzung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation in der Kindertagespflege: Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris, Rn. 139).

    Da mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung bis zum Schuleintritt in § 24 SGB VIII und der Ausgestaltung eines umfangreichen staatlichen Fördersystems für Kindertageseinrichtungen durch das Land nach den §§ 32, 32b, 32c, 32d, 32e HKJGB sowie durch die Gemeinden nach § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ein staatlich überformter "Markt" entstanden ist und es sich insoweit bei der Kindertagesbetreuung um eine durch das staatliche Fördersystem geprägte Tätigkeit handelt, bei der auch wegen der faktischen Abhängigkeit von der öffentlichen Finanzierung in der Praxis ein Ausweichen auf den "freien" Markt kaum noch möglich ist, sind die genannten Fördervoraussetzungen in § 2 k) der Satzung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation in der Kindertagespflege: Bay. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 12 BV 16.1676 -, juris, Rn. 119, 140; zur faktischen Abhängigkeit von der öffentlichen Finanzierung: Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe [Stand: 6. Aufl. 2022], § 74, Rn. 36).

  • OVG Sachsen, 12.04.2006 - 5 B 370/04

    Fördermittelvergabe der Landeshauptstadt Dresden teilweise rechtswidrig

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Demzufolge kann insoweit auch keine Vergleichbarkeit bestehen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. April 2006 - 5 B 370/04 -, juris, Rn. 21).

    Da öffentliche Träger im Zweifel über den öffentlichen Haushalt zu finanzieren sind, gibt es keine institutionelle Förderung von öffentlichen Trägern und dementsprechend auch keine Vergleichbarkeit (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. April 2006 - 5 B 370/04 -, juris, Rn. 21).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Gegen die Bestimmtheit einer Norm bestehen deshalb - wie hier der Fall - keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften derselben Norm sowie durch die Berücksichtigung des Normzusammenhangs eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 502/16 -, Rn. 77 f.; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2/22 -, Rn. 36; jeweils juris).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19
    Denn die Antragsteller üben mit dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen eine Tätigkeit aus, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer natürlichen Person offensteht, so dass sich die Antragsteller über Art. 19 Abs. 3 GG auch auf ihre Berufsfreiheit berufen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, juris, Rn. 172).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09

    Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -,

  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99

    Apothekenöffnungszeiten

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BGH, 17.05.1973 - III ZR 68/71

    Schlachthof - § 839 BGB, Verwaltungsschuldverhältnis, Haftungsfreizeichnung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 - 12 S 2474/06

    Zum Anspruch eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Förderung von Kindergärten

  • VGH Hessen, 01.03.2011 - 10 A 1448/10

    Interkommunaler Kostenausgleich für Kita-Platz nach § 28 HKJGB

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1998 - 1 S 1390/97

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur bei unbekanntem

  • OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877

    Berufungszulassung bezüglich des Zuzahlungsverbots für eine Tagespflegeperson

  • VGH Bayern, 18.04.2017 - 12 CE 17.616

    Zuweisung eines Platzes in einer privaten Kindertagesstätte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 14.20

    Staatliche Finanzierungszusage an Träger der freien Jugendhilfe zur Finanzierung

  • BVerwG, 17.07.2019 - 3 BN 2.18

    Antragsbefugnis eines Waldeigentümers für einen Normenkontrollantrag; Änderung

  • BVerwG, 25.04.2002 - 5 C 23.01

    Fehlbedarfsfinanzierung zur Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht