Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 - 72) |
(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
(2) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.
Fassung aufgrund des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 15.07.2022 | |
01.08.2020 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
01.08.2019 | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | |
01.08.2016 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 23.12.2014 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 61 SGB III
128 Entscheidungen zu § 61 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19
1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2020 - L 18 AL 66/18
Berücksichtigung auch der Mietnebenkosten bei der Bemessung der ...
- LSG Hessen, 24.02.2017 - L 5 R 173/14
Gesetzliche Rentenversicherung, Schulrecht
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2022 - L 12 AS 898/22
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im ...
- BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 09.02.2015 - L 1 AS 5146/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.02.2015 - L 1 AS 5146/13
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2021 - L 20 AY 29/19
Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung ...
- VK Bund, 24.05.2011 - VK 1-45/11
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gemäß §§ 61, 61a SGB III/2011
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 54/11
Unzumutbarkeit von Ausschreibungsbedingungen
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 54/11
- VG Göttingen, 25.01.2022 - 2 A 82/21
Bedürftigkeit; Befreiung; Bescheid; Bescheinigung; Rundfunkbeitrag; ...
Querverweise
Auf § 61 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 7 (Leistungsberechtigte)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 93 (Berechnung des Einkommens)