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   VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357   

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VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357 (https://dejure.org/2024,6563)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2024 - 12 BV 23.1357 (https://dejure.org/2024,6563)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2024 - 12 BV 23.1357 (https://dejure.org/2024,6563)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 78b; SGB VIII § 78c; SGB VIII § 78g
    Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung, Einschätzungsprärogative, Unternehmenswagnis, Kosten für Rechtsberatung und Fremdkapitaleinsatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Der Schiedsstelle steht nach § 78g SGB VIII für ihre Bewertungen und Beurteilungen anlässlich der Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII) eine Einschätzungsprärogative zu, die es erfordert, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (im Anschluss an BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Das Bundesverwaltungsgericht sei zwar in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 25) zu § 93 BSHG noch davon ausgegangen, dass die Definition und Ausfüllung der Begriffe "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsfähigkeit" durch die Schiedsstelle notwendig einen Vergleich voraussetze und dabei entweder ein externer oder ein interner Vergleich in Betracht käme.

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangen würden (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.) und die Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BT-Drucks. 13/10330, S. 17; BT-Drucks. 12/5510, S. 10) bereits hinreichend geklärt.

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78g Rn. 34 m.w.N.).

    Durch die Forderung des Gesetzes, dass die Entgelte leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten, soll den Einrichtungen ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis ... gewährleistet" werden (vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Eine Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten auch tatsächlich benötigt, ist nicht möglich, ohne dass die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte "Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen" trifft (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll (BT-Drs. 13/10330, S. 17 u. 18; BT-Drs. 12/5510, S. 12), auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    Letzteres folgt unzweifelhaft aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass sich die gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, soweit es - wie hier - um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, auf die Nachprüfung zu beschränken hat, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts, vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Die Definition und Ausfüllung der Begriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsgerechtigkeit" ist hingegen alleinige Aufgabe der Schiedsstelle selbst (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24).

    Die Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demgegenüber auf eine reine "Vertretbarkeitskontrolle" der Bewertungen der Schiedsstelle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Den Einrichtungen muss ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis" gewährleistet sein (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1997 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Dies folgt - auch ohne Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - aus dem Umstand, dass die festzusetzenden Entgelte leistungsgerecht sein müssen (§ 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), und um eine bedarfsgerechte Hilfe zu gewährleisten, bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 78b Abs. 2 SGB VIII) ein "auskömmlicher, leistungsgerechter Preis gewährleistet sein muss" (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23).

    Da es in einem solchen Entgeltsystem aber zugleich generell ausgeschlossen ist, einen nachträglichen Ausgleich vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 23), bedarf es eines kalkulatorischen "Puffers" in Gestalt des "Unternehmenswagnisses" (Unternehmensgewinns), um für den Fall des Auftretens unvorhergesehener Ereignisse und Risiken ein leistungsgerechtes Entgelt zu gewährleisten (vgl. Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78b Rn. 23; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78c Rn. 39 u. 42).

    Die Schiedsstelle kann die Angemessenheit der Entgeltfestsetzung deshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch sehr wohl ausschließlich auf der Grundlage eines lediglich "internen Vergleichs" beurteilen (so auch bereits BVerwG, U.v. 01.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 25: "externer Vergleich" oder "interner Vergleich"; die Entscheidung des BVerwG vom 08.02.2008 - 5 B 6/08 - juris, Rn. 2, in der im Schwerpunkt maßgeblich auf einen "externen Vergleich" abgestellt wird, betrifft nur das ehemalige BSHG, nicht aber das SGB VIII).

    Die Definition und Ausfüllung der Begriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsgerechtigkeit" obliegt nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Schiedsstelle; die Verwaltungsgerichte sind auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle auf der Grundlage eines von der Schiedsstelle zu ermittelnden vollständigen Sachverhalts beschränkt (vgl. BVerwG, U.v.1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9) und den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BTBT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10) bereits geklärt.

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Der Schiedsstelle steht nach § 78g SGB VIII für ihre Bewertungen und Beurteilungen anlässlich der Prüfung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit (§ 78b Abs. 2, § 78c Abs. 2 SGB VIII) eine Einschätzungsprärogative zu, die es erfordert, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (im Anschluss an BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.).

    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Die Schiedsstelle sei nach § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII nicht Partei des Verfahrens, sodass sie durch das Gericht nicht zu einer Neuverbescheidung verpflichtet werden könne (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 17 ff.).

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die (nur) im Hilfsantrag (nicht aber im Hauptantrag) zulässige isolierte Anfechtungsklage (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 17) begründet ist und zur Aufhebung des Schiedsbeschlusses vom 6. Mai 2022 in seiner Gesamtheit führen musste, auch wenn (lediglich) die in den Ziffern 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 erfolgten Festsetzungen zu den Entgeltbestandteilen mangels hinreichender Begründung von deren Höhe rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9, jeweils zu § 94 BSHG a.F.) und die Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BT-Drucks. 13/10330, S. 17; BT-Drucks. 12/5510, S. 10) bereits hinreichend geklärt.

    Vielmehr handelt es sich insoweit um eine insgesamt einheitliche Entscheidung der Schiedsstelle in Gestalt eines Verwaltungsakts gemäß § 31 Satz 1 SGB X (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 10; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78g Rn. 8), die im Rahmen deren Beurteilungsspielraumes verschiedene Aspekte in eine Gesamtlösung einfließen lässt.

    Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsgerechtigkeit) eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelt und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gefunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 01.08.2022, § 78g Rn. 34 m.w.N.).

    Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, hat sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers, dass die Definition und Ausfüllung dieser Begriffe "Hauptaufgabe" der Schiedsstelle selbst und nicht der Gerichte sein soll (BT-Drs. 13/10330, S. 17 u. 18; BT-Drs. 12/5510, S. 12), auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

    Letzteres folgt unzweifelhaft aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass sich die gerichtliche Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, soweit es - wie hier - um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsgerechtigkeit" geht, auf die Nachprüfung zu beschränken hat, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts, vertretbar sind (grundlegend BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Die Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demgegenüber auf eine reine "Vertretbarkeitskontrolle" der Bewertungen der Schiedsstelle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Diese besitzt im gerichtlichen Verfahren der Streitparteien keine eigenen materiellen Rechte (vgl. BVerwG, B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 21).

    Die Definition und Ausfüllung der Begriffe der "Wirtschaftlichkeit", "Sparsamkeit" und "Leistungsgerechtigkeit" obliegt nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Schiedsstelle; die Verwaltungsgerichte sind auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle auf der Grundlage eines von der Schiedsstelle zu ermittelnden vollständigen Sachverhalts beschränkt (vgl. BVerwG, U.v.1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 24; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nach Auffassung des Senats in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 1.12.1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47 - juris, Rn. 21 ff.; B.v. 28.02.2002 - 5 C 25/01 -, BVerwGE 116, 78 - juris, Rn. 9) und den Gesetzesmaterialien zum prospektiven Entgeltsystem (vgl. BTBT-Drs. 13/10330, S. 17; BT-Drs. 12/5510, S. 10) bereits geklärt.

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 2/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Vergütung stationärer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Die "Gemeinsame Empfehlung der in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege kooperierenden Verbände zum Umgang mit der angemessenen Vergütung des Unternehmerrisikos gemäß § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI" vom 28. Februar 2018 schließe sich dieser Differenzierung der Risiken/Wagnisse an und berufe sich hierbei auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258).

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruch des Einrichtungsträgers auf Realisierung eines angemessenen Unternehmergewinns bzw. eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 25 f.; U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27 ff.; U.v. 8.12.2022 - B 8 S0 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, 20 ff.) seien entgegen der Ansicht der Klägerin auch auf das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem SGB VIII übertragbar.

    In der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei, sowohl in Bezug auf das SGB XI als auch das SGB XII, durch die zuständigen Senate geklärt, dass die Pflegevergütung so bemessen sein müsse, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals decke (so bereits zum SGB XI: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris, Rn. 24; U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 25 m.w.N.; dem folgend zum SGB XII: BSG, U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 20).

    Insbesondere aus der von der Schiedsstelle in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, BSGE 113, 258) folge gerade keine solche Unterscheidung; vielmehr werde der "Unternehmergewinn" mit der Vergütung des "Unternehmerrisikos" gleichgesetzt (ebenso BSG, U.v.26.9.2019 - B 3 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27, 29 f., U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 19 ff.).

    Dessen Berücksichtigung biete dem Leistungserbringer die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, die ihm als Überschuss verbleiben könnten (B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris Rn. 25 f.).

    Zudem erscheine zweifelhaft, ob zusätzlich zu dem zu berücksichtigenden angemessenen Unternehmerrisiko einzelne unternehmensspezifische Risiken, die jedoch nicht mit einem prospektiv kalkulierbaren Kostenansatz benannt werden könnten, in Form eines weiteren Zuschlags überhaupt zu berücksichtigen seien (vgl. BSG, U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 26 unter Verweis auf BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 27).

    Insbesondere in der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts zum SGB XI sei geklärt, dass das Wettbewerbskonzept maßgeblich das prospektive Entgeltsystem präge, welches seit der Urfassung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelte und sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 93 Abs. 3 BSHG zum 1. Januar 1994 orientiere (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 19) und dass daher grundsätzlich zur Feststellung der Leistungsgerechtigkeit des Entgelts ein externer Vergleich vorzunehmen sei.

    Der Ansatz dieser einzelnen Kostenfaktoren sei in einem ersten Schritt durch die Schiedsstelle auf Plausibilität zu prüfen (BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris), während es im Rahmen des externen Vergleichs in der Gesamtbewertung entscheidend darauf ankomme, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren ggf. höheren Kostenaufwand insgesamt angemessen und deshalb als leistungsgerecht anzusehen sei (BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 23).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    In der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei, sowohl in Bezug auf das SGB XI als auch das SGB XII, durch die zuständigen Senate geklärt, dass die Pflegevergütung so bemessen sein müsse, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals decke (so bereits zum SGB XI: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris, Rn. 24; U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 25 m.w.N.; dem folgend zum SGB XII: BSG, U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 20).

    Eine Vergütung für stationäre Pflegeleistungen sei deshalb im Grundsatz erst dann leistungsgerecht, wenn sie die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals decke (BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris Rn. 14 m.w.N., 24).

    Zu diesen Grundsätzen gehöre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine leistungsgerechte Vergütung auch eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos abzudecken habe (BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris, Rn. 24).

    Allerdings gehe der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung sehe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Der Ansatz dieser einzelnen Kostenfaktoren sei in einem ersten Schritt durch die Schiedsstelle auf Plausibilität zu prüfen (BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris), während es im Rahmen des externen Vergleichs in der Gesamtbewertung entscheidend darauf ankomme, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren ggf. höheren Kostenaufwand insgesamt angemessen und deshalb als leistungsgerecht anzusehen sei (BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 23).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruch des Einrichtungsträgers auf Realisierung eines angemessenen Unternehmergewinns bzw. eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos (vgl. BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 25 f.; U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27 ff.; U.v. 8.12.2022 - B 8 S0 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, 20 ff.) seien entgegen der Ansicht der Klägerin auch auf das Kinder- und Jugendhilferecht nach dem SGB VIII übertragbar.

    Insbesondere aus der von der Schiedsstelle in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, BSGE 113, 258) folge gerade keine solche Unterscheidung; vielmehr werde der "Unternehmergewinn" mit der Vergütung des "Unternehmerrisikos" gleichgesetzt (ebenso BSG, U.v.26.9.2019 - B 3 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27, 29 f., U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 19 ff.).

    Der Beklagte gehe insoweit unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. September 2019 (B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 37) davon aus, dass für die Höhe des allgemeinen Unternehmerrisikos keine konkrete Benennung der Risiken erforderlich sei, und fordere eine Berücksichtigung im Entgelt mit 2% in Bezug auf die Gesamtkosten (Schriftsatz vom 24.11.2021, S. 16).

    Allerdings gehe der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung sehe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 8/20 R

    Vergütung stationärer Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem SGB XII ;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei, sowohl in Bezug auf das SGB XI als auch das SGB XII, durch die zuständigen Senate geklärt, dass die Pflegevergütung so bemessen sein müsse, dass sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals decke (so bereits zum SGB XI: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris, Rn. 24; U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 25 m.w.N.; dem folgend zum SGB XII: BSG, U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 20).

    Wie das Bundessozialgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2022 (B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris Rn. 20) ausgeführt habe, stehe die Berücksichtigung einer kalkulatorischen Gewinnchance schon seit der Umstellung des Vergütungssystems für stationäre Einrichtungen von einem Selbstkostendeckungssystem auf das prospektive Entgeltsystem im Jahr 1994 mit einer leistungsgerechten Vergütung im Einklang.

    Insbesondere aus der von der Schiedsstelle in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, BSGE 113, 258) folge gerade keine solche Unterscheidung; vielmehr werde der "Unternehmergewinn" mit der Vergütung des "Unternehmerrisikos" gleichgesetzt (ebenso BSG, U.v.26.9.2019 - B 3 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27, 29 f., U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 19 ff.).

    Zudem erscheine zweifelhaft, ob zusätzlich zu dem zu berücksichtigenden angemessenen Unternehmerrisiko einzelne unternehmensspezifische Risiken, die jedoch nicht mit einem prospektiv kalkulierbaren Kostenansatz benannt werden könnten, in Form eines weiteren Zuschlags überhaupt zu berücksichtigen seien (vgl. BSG, U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 26 unter Verweis auf BSG, U.v. 16.5.2013 - B 3 P 2/12 R -, BSGE 113, 258 - juris, Rn. 27).

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangen würden (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Allerdings gehe der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung sehe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Es liegt deshalb in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) sowie zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze eines "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der Entgeltansätze) und/oder eines "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) zurückzugreifen.

    Die Festlegung der leistungsgerechten Entgeltbestandteile sowie des Gesamttagessatzes sei vielmehr originäre Aufgabe der Schiedsstelle, wobei deren Ermittlungspflicht aufgrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt sei (vgl. BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Dieser Auffassung habe sich inzwischen auch der 8. Senat des Bundessozialgerichts für Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII (ebenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17/97 -, BVerwGE 108, 47) angeschlossen und festgestellt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangen würden (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17).

    Allerdings gehe der 3. Senat des Bundessozialgerichts für das SGB XI in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst in einem ersten Prüfungsschritt die Plausibilität der einzelnen Kostenpunkte festzustellen sei und in einem zweiten Prüfungsschritt ein Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen ("externer Vergleich") anhand von - durch den 3. Senat entwickelten - Fallgruppen zu erfolgen habe (grundlegend: BSG, U.v. 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R -, BSGE 102, 227 - juris; zuletzt U.v. 26.9.2019 - B 3 P 1/18 R -, BSGE 129, 116 - juris, Rn. 27), während der 8. Senat für stationäre Einrichtungen nach dem SGB VII im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren keine Veranlassung sehe, die Rechtsprechung des 3. Senats in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstelle zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wäre (grundlegend: BSG, U.v. 7.10.2015 - B 8 SO 21/14 R -, BSGE 120, 51 - juris, Rn. 16; zuletzt U.v. 8.12.2022 - B 8 SO 8/20 R -, ZKJ 2023, 269 - juris, Rn. 17 zu § 75 SGB XII i.d.F. bis zum 31.12.2019).

    Insoweit liegt es - in Ermangelung entsprechender näherer Vorgaben in § 78c Abs. 2 und § 78b Abs. 2 SGB VIII durch den Gesetzgeber selbst - in der alleinigen Rechtsmacht der Schiedsstelle, auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts zum ehemaligen BSHG (BVerwGE 108, 47 ff.; 116, 78 ff.) und zum SGB XI und SGB XII (BSGE 102, 227 ff.; 113, 258 ff.; 120, 51 ff.; 129, 116 ff.) entwickelten Maßstäbe und Grundsätze sowohl des "internen Vergleichs" (einrichtungsbezogene Plausibilitätskontrolle der einzelnen Entgeltansätze) als auch des "externen Vergleichs" (mit den Entgeltsätzen anderer vergleichbarer Einrichtungen) und anschließender Angemessenheitsprüfung zurückzugreifen (vgl. hierzu näher Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 78b Rn. 16 ff.; Banafsche, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. El. 2023, § 78b Rn. 41 ff.; § 78c Rn. 15a; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 78c Rn. 12 ff.).

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 erhob die Klägerin, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2022 bereits Klage gegen die Schiedsstellenentscheidung hinsichtlich der Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 (M 18 K 22.3190) erhoben hatte, ebenfalls Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 zuletzt,.

    Soweit allerdings einzelne Kostenpunkte von den Parteien gerichtlich nicht erfolgreich angegriffen worden seien (vorliegend auch unter Berücksichtigung des Klageverfahrens M 18 K 22.3190 folglich lediglich die Ziffern 4.4, 3.5 und 3.6) gälten diese zwischen den Parteien als vereinbart und habe die Schiedsstelle diese Bestandteile ihrer neuerlichen Entscheidung auf Grund der Dispositionsmaxime der Parteien zu Grunde zu legen.

    Da vorliegend nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte sich dem Rahmenvertrag unterworfen habe (siehe hierzu ausführlich das Urteil im Parallelverfahren vom 21. Juni 2023 - M 18 K 22.3190), müsse nicht darüber entschieden werden, ob die Schiedsstelle in einem solchen Fall zusätzlich zu den Regelungen im Rahmenvertrag einen Risikozuschlag berücksichtigen könne, wovon die Schiedsstelle vorliegend jedoch - ohne weitere Begründung - ausgegangen sei.

    Eine lediglich teilweise Aufhebung einzelner Entgeltbestandteile ist daher nicht möglich, denn es kann derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle anlässlich einer erneuten Beurteilung und Begründung der Höhe der einzelnen Entgeltfestsetzungen der Ziffern 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 des Beschlusses vom 6. Mai 2022 im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zugleich auch zu einer Neubeurteilung der im Verfahren M 18 K 22.3190 ebenfalls erfolgreich beanstandeten Entgeltfestsetzungen der Ziffern 3.1., 3.2 und 3.3 gelangt bzw. sich insoweit weitere, in eine neue Gesamtbetrachtung einfließende Interdependenzen ergeben.

    Dieser findet auf den Beklagten keine Anwendung (vgl. Parallelverfahren M 18 K 22.3190).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 260/19

    Umfang der gerichtlichen Kontrolle eines Schiedsspruches nach § 78g SGB 8

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Eine Nachholung der Begründung erst im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich (im Anschluss an OVG LSA, U.v. 22.09.2020 - 4 L 260/19 - juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Genügt die Schiedsstellenentscheidung diesen Anforderungen nicht, ist sie insbesondere ungeeignet, den Schiedsbeschluss in allen seinen wesentlichen Punkten nachzuvollziehen, so unterliegt sie der Aufhebung (vgl. OVG LSA, U.v. 22.09.2020 - 4 L 260/19 - juris, Rn. 42 ff.).

    Eine Nachholung der Begründung erst im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich (vgl. OVG LSA, U.v. 22.09.2020 - 4 L 260/19 - juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Ein Schiedsbeschluss, der den Begründungsanforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht genügt, unterliegt der Aufhebung (OVG LSA, U.v. 22.09.2020 - 4 L 260/19 - juris, Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2024 - 12 BV 23.1357
    Dies gibt dem Senat nach Kenntnisnahme des, neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht enthaltenden Vorbringens auch nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe gleichwohl keinen Anlass, in Ausübung des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens von seiner beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9).

    Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 4 B 73/93 - juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08

    Ermittlung einer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 47.14

    Anerkenntnis; berechtigtes Feststellungsinteresse;

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97

    E/ Einrichtungsträger, Pflegesätze für gewerbliche - in der Sozialhilfe;;

  • BVerwG, 20.05.2015 - 2 B 4.15

    Verfahrensmangel; Berufungsinstanz; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch

  • BVerwG, 25.10.2018 - 3 C 22.16

    Begründung der Schiedsstellenentscheidung; Beurteilungsspielraum; Entgelthöhe;

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 17.05.1993 - 4 B 73.93

    Voraussetzungen der Entscheidung des Gerichtes durch Beschluss ohne mündliche

  • KAG Mainz, 22.05.2018 - M 1/18
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 49.01

    Pflegesatzgenehmigung; Bindung der Schiedsstelle an Entscheidungsgründe;

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