Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,20248
VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17 (https://dejure.org/2020,20248)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.07.2020 - 59-VI-17 (https://dejure.org/2020,20248)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 59-VI-17 (https://dejure.org/2020,20248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,20248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 43, § 44 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 567 f.; FamFG § 6, § 44; RpflG § 10; VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 1 S. 1
    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter in einem Nachlassverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (34)

  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist maßgeblicher Beschwerdegegenstand die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 22; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Art. 120 Rn. 22).

    Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27).

    Daher kann - wie hier - bei der Anwendung von Bundesrecht wegen des beschränkten Prüfungsumfangs die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27).

    d) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 70 Abs. 1 BV behauptet, ist ihre Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, weil der Hinweis auf Art. 70 Abs. 1 BV kein subjektives verfassungsmäßiges Recht bezeichnet, wie Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erfordert (VerfGH vom 3.6.1992 - Vf. 20-VI-90 - juris Rn. 19; vom 13. Februar 2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 30).

    Zum anderen gibt er den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Verfahrensvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 33).

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Gehörsrüge vom 17. Juli 2017 neue Tat sachen vorgetragen hatte, waren diese Ausführungen von vornherein ungeeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14

    Rechtliches Gehör zu Ablehnungsgesuch

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Damit habe er sich in Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 gesetzt.

    In seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 (BayVBl 2016, 279) hat der Verfassungsgerichtshof hierzu ausgeführt, dass diese Rechtsansicht des Beschwerdegerichts nicht vertretbar sei und daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletze.

    Insbesondere fehlten Ausführungen zu ihrem Vortrag, dass Richter am Amtsgericht S. über ihren Antrag vom 17. September 2015 auf Entlassung des Nachlasspflegers wegen schwerer Pflichtverletzungen nicht entschieden, ihre Beschwerde gegen den die Ablehnung der Rechtspflegerin L. zurückweisenden Beschluss nicht weitergegeben und in Kenntnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 die Sache weiterbearbeitet habe.

    Die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 6 FamFG i.V. m. § 47 Abs. 1 ZPO kann zwar unter Umständen eine Ablehnung begründen (BGH vom 15.9.2016 NJW-RR 2016, 1406 Rn. 17; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42 Rn. 24; vgl. dazu auch bereits VerfGH vom 20.10.2015 BayVBl 2016, 279 Rn. 27).

    dd) Auch der mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7. März 2017 im Nachlassverfahren vorgetragene Einwand, der Erstrichter habe dadurch gegen Art. 120 BV verstoßen, dass er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 nicht respektiert habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Der Verfassungsgerichtshof hielt die Auffassung für unvertretbar, es könnten nur solche Ablehnungsgründe berücksichtigt werden, die im Ablehnungsgesuch selbst dargelegt und glaubhaft gemacht sind, mit der Folge, dass erst später vorgetragene Ablehnungsgründe nicht zu berücksichtigen seien (VerfGH BayVBl 2016, 279 Rn. 26 f.).

    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof nur ausgeführt, es sei "nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht Nürnberg bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer für sie günstigeren Entscheidung gekommen wäre" (VerfGH BayVBl 2016, 279 Rn. 30).

    Es sei somit nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg über die Beschwerde bei Berücksichtigung bestimmter Umstände anders ausgefallen wäre (VerfGH BayVBl 2016, 279 Rn. 30).

    Denn der Verfassungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass ein solcher Verstoß die Besorgnis der Befangenheit begründen "kann" (VerfGH BayVBl 2016, 279 Rn. 27), nicht aber, dass ein solcher Verstoß stets zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit zwingt.

    Daher geht auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 120 BV in der Verfassungsbeschwerde ins Leere, denn eine Missachtung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 ist in keiner Weise erkennbar.

  • OLG Nürnberg, 29.11.2016 - 6 U 2145/15

    Anspruch auf Schadensersatz gegen unbekannte Erben bei bestehender

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Insoweit war die Entscheidung des Erstgerichts vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 6 U 2145/15) nicht angegriffen und wurde daher in diesem Umfang rechtskräftig.

    Denn die Entscheidung, den Nachlasspfleger nicht zu entlassen, sei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 29. November 2016 Az. 6 U 2145/15 jedenfalls vertretbar.

    Ferner habe sich der oberlandesgerichtliche Beschluss nicht mit der unterbliebenen Entscheidung über ihren Eilantrag auf Entlassung des Nachlasspflegers M. befasst und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass das Gericht zur Bewertung des Verhaltens des Nachlasspflegers M. pauschal auf Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg in dem Endurteil vom 29. November 2016 Az. 6 U 2145/15 Bezug genommen habe.

    Die Bezugnahme auf die - aus ihrer Sicht ebenfalls willkürliche - Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 2016 Az. 6 U 2145/15 ersetze keine Begründung, zumal die Nachlasspflegschaft nach Bekanntwerden der Erben hätte aufgehoben werden müssen.

    Vor diesem Hintergrund hat es das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Beschwerdeentscheidung vom 27. Juni 2017 unter Hinweis auf die Begründung des Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 2016 Az. 6 U 2145/15, das ein pflichtwidriges Verhalten des Nachlasspflegers M. verneint hatte, im Ablehnungsverfahren für vertretbar erachtet, dass Richter am Amtsgericht S. von einer Entlassung und einer Aufhebung der Nachlasspflegschaft abgesehen hatte.

  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

    Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI- 17 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

    Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Gehörsrüge vom 17. Juli 2017 neue Tat sachen vorgetragen hatte, waren diese Ausführungen von vornherein ungeeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 25.08.2015 - 48-VI-14

    Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Klageerzwingung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt allerdings nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde (VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24).

    Daher kann - wie hier - bei der Anwendung von Bundesrecht wegen des beschränkten Prüfungsumfangs die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 07.02.2017 - 84-VI-15

    Darlegungsanforderungen bei Landesverfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist maßgeblicher Beschwerdegegenstand die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 22; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Art. 120 Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 07.02.2019 - 60-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Denn diese Entscheidung begründet keine eigenständige Beschwer, weil die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung nach § 44 FamFG allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 22; vom 13.2.2020 - Vf. 23- VI-18 - juris Rn. 17).

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 13.2.2020 - Vf. 23- VI-18 - juris Rn. 21).

  • VerfGH Bayern, 10.02.2014 - 53-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19).

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17
    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen befassen (VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 19; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 20; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 48-VI-18

    Vorschaltbeschwerde im Klageerzwingungsverfahren als vorrangiger Rechtsbehelf

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 46-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Klageerzwingungsantrag ohne

  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

  • BGH, 15.09.2016 - III ZR 461/15

    Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 31/02

    Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters

  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZN 530/19

    Befangenheit - Mitwirkung an Entwicklung und Aufrechterhaltung ständiger

  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 05.10.2017 - 55-VI-16

    Kostenauferlegung nach Einstellung des Verfahrens - Willkürverbot und Recht auf

  • BGH, 25.09.2013 - AnwZ (Brfg) 51/12

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Korrektur des Zulassungsbeschlusses als

  • VerfGH Bayern, 24.02.2017 - 59-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Kosten für ein vom

  • VerfGH Bayern, 02.05.2019 - 92-VI-14

    Prozessgrundrechte

  • VerfGH Bayern, 30.10.2019 - 52-VI-18

    Aufhebung eines in einer Wohnungseigentumssache ergangenen Urteils - Verletzung

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
  • OLG Celle, 17.08.1988 - 4 W 119/88

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • VerfGH Bayern, 07.08.2019 - 97-VI-13
  • BayObLG, 21.01.1988 - BReg. 3 Z 193/87
  • VerfGH Bayern, 03.06.1992 - 20-VI-90
  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen befassen (VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 19; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 20; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 21; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

    Sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28, vom 21.12.2020 - Vf. 20-VI-18 juris Rn. 15).

    Zum anderen gibt er den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Verfahrensvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 33; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44).

    Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 - juris 34 f.; vom 28.2.2023 - Vf. 53-VI-22 - juris Rn 41).

    Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar so dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; vom 28.2.2023 - Vf. 53-VI-22 - juris Rn. 41).

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25).

    Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen befassen (VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 19; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 21; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 juris Rn. 35).

    Sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28, vom 21.12.2020 - Vf. 20-VI-18 juris Rn. 15; vom 29.11.2022 - Vf. 5-VI-22 - juris Rn. 55).

    Zum anderen gibt er den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Verfahrensvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44; vom 28.2.2023 - Vf. 53-VI-22 - juris Rn. 52).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 - juris Rn. 44; vom 4.1.2023 - Vf. 27-VI-22 - juris Rn. 49).

    Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 44; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.2021 - VerfGH 189/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen

    Es ist nicht unvertretbar, dass das Landgericht und das ihm beipflichtende Oberlandesgericht angenommen haben, dass der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf aktenkundige Umstände gestützt hat, und weitergehende dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter daher für entbehrlich gehalten haben (vgl. für einen ähnlichen Fall z. B. VerfGH BY, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - Vf. 59-VI-17, juris, Rn. 38).

    Dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits ungebührlich lange nicht mehr gefördert worden war (vgl. zu Verfahrensverzögerungen als Befangenheitsgrund VerfGH BY, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - Vf. 59-VI-17, juris, Rn. 31; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 42 Rn. 56) und die sozialgerichtliche Akte damit einhergehend von der Verfahrensakte längst hätte getrennt sein müssen, ist schon im Hinblick darauf nicht erkennbar, dass dem Landgericht die Akten ausweislich des mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreibens der Präsidentin des Sozialgerichts Köln vom 1. April 2020 jedenfalls am 12. März 2020 noch nicht wieder vorlagen.

  • VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 18-VI-23

    Verfassungsbeschwerde, Berufung, Zulassungsverfahren, Gemeinde, Festsetzung,

    Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 29/20

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen betreffend das

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat eine doppelte Ausprägung (vgl. VerfGH BY, Beschluss vom 21. Juli 2020 - Vf. 59-VI-17, juris, Rn. 44).
  • VerfGH Bayern, 21.12.2020 - 20-VI-18

    Keine Willkür bei Untersagung der Verlegung einer schadensträchtigen Bremsmatte

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 30; vom 30.10.2019 - Vf. 52- VI-18 - juris Rn. 26; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 28).
  • VerfGH Bayern, 22.12.2020 - 15-VI-19

    Unzulässige, nämlich völlig unsubstanziierte Urteilsverfassungsbeschwerde

    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23-VI-18 - juris Rn. 19; vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris).
  • VerfGH Bayern, 15.10.2020 - 49-VI-18

    Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung durch den VGH mangels

    Die notwendige Substanziierung des - zudem verspätet - behaupteten Willkürverstoßes hätte vielmehr eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung erfordert (vgl. VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23- VI-18 - juris Rn. 19, vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; BVerfG vom 8.11.2017 - 2 BvR 49/17 - juris Rn. 3; vom 8.12.2017 - 2 BvR 2019/17 - juris Rn. 9), sich folglich auf die zu erörternden Berufungszulassungsgründe beziehen müssen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht