Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49)   
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Textdarstellung

  

§ 44
Ablehnungsgesuch

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) 1Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. 2Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) 1Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. 2Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2633

Rechtsprechung zu § 44 ZPO

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Querverweise

Auf § 44 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
          § 57 (Ausschließung und Ablehnung)
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          § 72 (Ausschließung und Ablehnung)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
    Patentgesetz (PatG) 
      Deutsches Patent- und Markenamt
     
      Verfahren vor dem Patentgericht
        3. - Gemeinsame Vorschriften

Redaktionelle Querverweise zu § 44 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 44 I 2. HS)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 44 I 2. HS)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 44 II)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
        § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 44 I 2. HS)
Was ist das?

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