Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1199 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   8. Abschnitt - Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)   
   2. Titel - Grundschuld. Rentenschuld (§§ 1191 - 1203)   
   II. Rentenschuld (§§ 1199 - 1203)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1199

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Rentenschuld).

(2) 1Bei der Bestellung der Rentenschuld muß der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. 2Die Ablösungssumme muß im Grundbuch angegeben werden.

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