Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).
Rechtsprechung zu § 122 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 122 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG Hanau, 22.02.2019 - 32 C 167/18
Zurückweisung des Mieterhöhungsverlangens
- LG Düsseldorf, 29.07.2009 - 8 O 361/08
Anspruch aus eigenem oder abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Erwerbs der ...
- LG Düsseldorf, 28.08.2008 - 8 O 428/08
Schadensersatz aus Prospekthaftung im Falle eines stillschweigend geschlossenen ...
- LG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 O 300/11
Haftung eines Rechtsanwalts gegenüber einer Rechtschutzversicherung bei Erhebung ...
- OLG Frankfurt, 30.06.2014 - 1 U 253/11
Aktivlegitimation der Treuhandanstalt zum Verkauf ehemaliger DDR-Verlage
- OLG Nürnberg, 27.08.2007 - 2 U 885/07
Mängelbeseitigungsarbeiten aus Kulanz: Kein Anerkenntnis!
Querverweise
Auf § 122 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2078