Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 128 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 128 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 128 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.08.2015 - 28 U 136/14
Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Verteidigung gegen eine Klage auf ...
- OLG Hamm, 02.03.2010 - 15 Wx 148/09
Formelle Anforderungen an die Einwilligung eines Kindes und seiner gesetzlichen ...
- FG Baden-Württemberg, 10.09.2012 - 6 K 3622/10
Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - Kein Abzug von Hotelkosten nach ...
Querverweise
Auf § 128 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertrag
- § 152