Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
5. Titel - Wirkungen der Ehe im allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. 2Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) 1Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 1356 BGB a.F.
103 Entscheidungen zu § 1356 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs ...
- BFH, 10.02.1967 - III 143/64
Berücksichtigung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche der Ehefrau bei Anwendung ...
- BGH, 22.05.1963 - IV ZR 229/62
Rechtsmittel
- BGH, 09.07.1968 - GSZ 2/67
Rechte des Ehemanns wegen Beeinträchtigung der verletzten Ehefrau in der ...
- BFH, 21.03.1969 - VI R 311/67
Ursächlicher Zusammenhang - Vertreibung - Verlust der Erwerbsgrundlage - ...
- BGH, 10.04.1963 - IV ZR 284/62
Rechtsmittel
- BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung ...
- BSG, 16.12.1958 - 10 RV 25/54
Voraussetzungen der Gewährung einer Witwerrente als Kriegsopferversorgung - ...
- BGH, 14.12.1960 - IV ZR 161/60
Rechtsmittel
- BVerwG, 31.01.1964 - IV C 33.63
Vertreibungsschäden bei Miteigentum aus einer faktischen Innengesellschaft - ...