Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
5. Titel - Wirkungen der Ehe im allgemeinen (§§ 1353 - 1362) |
(1) 1Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) 1Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. 2Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
Rechtsprechung zu § 1357 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 1357 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 22.10.1990 - 1 U 47/89
- BGH, 13.03.1991 - XII ZR 53/90
Erwerb von Miteigentum durch einen Ehegatten
- BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt
- KG, 05.04.1984 - 20 U 3829/82
Rechtliche Einordnung eines Krankenhausbehandlungsvertrages; Anwendung des § 1357 ...
- BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
Schlüsselgewalt
- KG, 29.01.1980 - 1 W 61/80
Pfändung eines auf Unterhaltsrecht beruhenden Schuldbefreiungsanspruchs; ...
Querverweise
Auf § 1357 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- III. Güterrechtsregister
- § 1561