Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 155 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
3. Titel - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Alte Fassung
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Haben sich die Parteien bei einem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Rechtsprechung zu § 155 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 155 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 19.06.2003 - 1 W 270/02
Amtspflichtverletzung des Notars: Aufklärungspflicht bei Beurkundung des ...
- LG Wuppertal, 25.11.2014 - 5 O 215/14
Kein Anspruch auf Feststellung der Rückabwicklung eines Darlehns bei verfristetem ...