Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 153 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
3. Titel - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 153 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 153 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 4 U 286/09
Zustandekommen eines Grundstückskaufvertrags: Annahme eines an eine Gemeinde ...
- LG Oldenburg, 15.10.2002 - 17 T 995/02
Keine Geltung der Verkaufsvollmacht für Finanzierungsgrundschuld