Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1564 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
I. Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1564 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1564 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80
Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik
- BGH, 10.07.1996 - XII ZR 49/95
Behandlung einer Eheaufhebungsklage
- BGH, 10.02.1965 - IV ZR 39/64
Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen