Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
5. Schutz des Versorgungsschuldners (§ 1587p) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muß dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.
Rechtsprechung zu § 1587p BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1587p BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 9 S 834/15
Zahlung eines Zuschlags zur Altersrente seitens eines Versorgungsträgers bei ...
- OLG Brandenburg, 07.09.2009 - 10 UF 193/08
Versorgungsausgleich: Berechnung unter Berücksichtigung von Anrechten bei der ...
Querverweise
Auf § 1587p BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318