Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   4. Parteivereinbarungen (§ 1587o)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1587o

(1) 1Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen. 2Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.

(2) 1Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. 2§ 127 a ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 4Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998), in Kraft getreten am 01.01.00)<:/Abs2:S4><:/Abs2> Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
00.00.0000Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999)16.12.1997BGBl. I S. 2998

Rechtsprechung zu § 1587o BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 1587o BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
          Scheidung der Ehe
            III. Versorgungsausgleich
              2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
              3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
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