Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1587i

(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.

(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluß der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.

(3) § 1587 d Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1587i BGB a.F.

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Querverweise

Auf § 1587i BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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