Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1615a BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
3. Titel - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
II. Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern (§§ 1615a - 1615o) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 1615a BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 1615a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1998 - 16 A 5678/97
Kindertagesstätte; Elternbeitrag; Höhe; Nichtehelicher Vater
- OLG Frankfurt, 30.06.2000 - 6 UF 98/00
- BayObLG, 25.04.2002 - 5St RR 106/02
Verletzung der Unterhaltspflicht - Feststellung der Leistungsfähigkeit - ...
- OLG Karlsruhe, 31.07.2000 - 2 UF 10/99
kroatisches Recht - Kindesunterhalt - Recht des Aufenthaltsortes
- OLG Stuttgart, 04.05.1999 - 18 UF 34/99
Rechtsschutzbedürfnis für neue Unterhaltsklage - Versäumnisurteil ohne Tatbestand ...