Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1620 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
4. Titel - Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und dem Kinde im allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 1620 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 1620 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 16.08.1967 - VI 170/65
Vermögensrechtliche Behandlung von Aussteuern, die Eltern einer Tochter bei der ...
- BFH, 19.12.1969 - VI R 220/69
Aufwendungen für die Aussteuer einer nichtehelichen Tochter als außergewöhnliche ...
- BFH, 17.05.1974 - VI R 21/72
Zeitpunkt der Eheschließung - Beginn der Berufsausbildung - Ausstattung - ...
- BFH, 29.04.1966 - VI 331/65
- BFH, 19.12.1967 - II 9/64
Steuerpflicht - Aussteuer alten Rechts - Eheschließung - Finanzierung eines ...
- BFH, 18.08.1967 - VI R 72/67
Aussteuer als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz ...
- BFH, 07.08.1959 - VI 141/59 S
Gewährung einer Aussteuer durch Eltern gegenüber ihrer vermögenslosen Tochter als ...
Querverweise
Auf § 1620 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung der Erben
- Mehrheit von Erben
- I. Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2057a