Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 184 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
6. Titel - Einwilligung. Genehmigung (§§ 182 - 185) |
Alte Fassung
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(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Rechtsprechung zu § 184 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 184 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 10 U 172/03
- FG Bremen, 05.02.2003 - 2 K 224/01
Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Vertragsübernahme; Vertragsauslegung; ...
- LAG Berlin, 10.01.2003 - 13 Sa 70/03
Anerkenntnisteil- und Schlussurteil, übereinstimmende Erledigung