Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2231 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   7. Titel - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2231

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1. zur Niederschrift eines Notars;
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Rechtsprechung zu § 2231 BGB a.F.

Entscheidung zu § 2231 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 2231 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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