Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2231 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
7. Titel - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1. | zur Niederschrift eines Notars; | |
2. | durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung. |
Rechtsprechung zu § 2231 BGB a.F.
Entscheidung zu § 2231 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 31.10.1956 - V ZR 177/55
Blankettabtretung einer Briefgrundschuld
Querverweise
Auf § 2231 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2276