Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2263a BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
7. Titel - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Alte Fassung
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1Befindet sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. 2Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. 3Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 2263a BGB a.F.
Entscheidung zu § 2263a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 04.06.2013 - 5 B 11.2412
Standesamtliche und melderechtliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ...
Querverweise
Auf § 2263a BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2300a