Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2232 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   7. Titel - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2232

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

Rechtsprechung zu § 2232 BGB a.F.

Entscheidung zu § 2232 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 2232 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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