Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a) |
(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnisse bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der im § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
(2) 1Der mit dem Vermächtnisse beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. 2Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.
Rechtsprechung zu § 2307 BGB a.F.
Entscheidung zu § 2307 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 30.01.2014 - 10 U 80/12
Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB
Querverweise
Auf § 2307 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1934b