Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a) |
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muß zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.
Rechtsprechung zu § 2336 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 2336 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.2011 - IV ZR 102/09
Pflichtteilsrecht: Entziehung des Pflichtteils bei Handeln eines Schuldunfähigen ...
- OLG Nürnberg, 08.05.2012 - 12 U 2016/11
Pflichtteilsrecht: Entziehungsgrund der Begehung schwerer Straftaten und der ...
- OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - 5 U 61/15
Körperliche Misshandlungen und Beleidigungen reichen für die ...
- BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09
Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren ...