Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2335 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
Rechtsprechung zu § 2335 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 2335 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87
Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch ...
- OLG Karlsruhe, 25.10.1988 - 3 U 18/88
Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses; Auszahlung des ...
- OLG Frankfurt, 29.10.2010 - 21 U 9/10
Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen der gesetzlich geregelten Erbunwürdigkeitsgründe
Querverweise
Auf § 2335 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1934b