Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2352 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
7. Abschnitt - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 2352 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 2352 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- OLG Celle, 21.02.2011 - 6 W 32/11
Verzicht auf testamentarische Zuwendung durch Verzicht auf das gesetzliche ...