Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
2. Titel - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
1Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Rechtsprechung zu § 295 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 295 BGB a.F. in unserer Datenbank:
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- OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 199/03
Direktunterrichtsvertrag: Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses für die ersten ...
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