Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 297 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
2. Titel - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
Alte Fassung
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Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Rechtsprechung zu § 297 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 297 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 190/02
Urlaub - Rechtsmißbrauch
- BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
Urlaub bei Betriebsübergang nach Insolvenz
- LG Schwerin, 28.08.2003 - 7 O 166/00
Erfordernis von Vertragstreue des Gläubigers für die Geltendmachung von ...