Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 304 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
1. Abschnitt - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
2. Titel - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 304 BGB a.F.
Entscheidung zu § 304 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03
Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage