Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 340 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
4. Titel - Draufgabe. Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
Alte Fassung
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(1) 1Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. 2Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) 1Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 340 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 340 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 25.11.2009 - X R 27/05
Ermittlung des Teilwerts eines zum Umlaufvermögen gehörenden teilfertigen ...
- BFH, 25.11.2009 - X R 28/05
Regelung des § 4 Abs. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 - Rückstellungen für ...