Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
4. Titel - Draufgabe. Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Rechtsprechung zu § 341 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 341 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 25.11.2009 - X R 27/05
Ermittlung des Teilwerts eines zum Umlaufvermögen gehörenden teilfertigen ...
- BFH, 25.11.2009 - X R 28/05
Regelung des § 4 Abs. 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 - Rückstellungen für ...
- OLG Rostock, 29.12.2004 - 3 U 19/04
Bauverzögerung durch verspätete Übergabe eines Ausführungsplans - Folgen der ...
Querverweise
Auf § 341 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Draufgabe. Vertragsstrafe
- § 342