Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 664 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g)   
   I. Auftrag (§§ 662 - 674)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 664

(1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

Rechtsprechung zu § 664 BGB a.F.

Entscheidung zu § 664 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 664 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            I. Vereine
              1. Allgemeine Vorschriften
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
     
      Erbrecht
        Testament
          Testamentsvollstrecker
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