Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 665 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
I. Auftrag (§§ 662 - 674) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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1Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
Querverweise
Auf § 665 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- I. Vereine
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 27