Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 667 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g) |
I. Auftrag (§§ 662 - 674) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 667 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 667 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 16.01.2004 - 8 U 1276/02
Bankenhaftung: Sorgfalts- und Prüfpflichten im beleggebundenen Zahlungsverkehr ...
- OLG Hamm, 31.10.2003 - 19 U 5/99
Anspruch eines Betreibes von Einzelhandelsmärkten (hier Sonderpostenmärkte) gegen ...
- KG, 19.11.2002 - 5 U 320/01
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung ...
- OLG Köln, 15.11.2002 - 19 U 74/02
Formlose Ankaufsrechtsausübung bei notariell beurkundetem Vorvertrag über den ...
- BGH, 04.12.2003 - III ZR 30/02
Haftung der Gemeinde aus einem mangels kommunalaufsichtlicher Genehmigung ...
- BGH, 10.08.2005 - XII ZR 97/02
Bindung des Berufungsgerichts an die eigene Rechtsansicht; Zulassung der Revision ...
Querverweise
Auf § 667 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- I. Vereine
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 27
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2218