Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
17. Titel - Spiel. Wette (§§ 762 - 764) |
1Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. 2Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß.
Rechtsprechung zu § 764 BGB a.F.
16 Entscheidungen zu § 764 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2005 - XI ZR 78/04
Zulässigkeit einer Rechtswahl im Rahmen der Vermittlung von Termingeschäften
- LG Wiesbaden, 18.02.2005 - 3 S 46/04
- LG Düsseldorf, 19.09.2008 - 14c O 12/07
Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit ...
- LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Zins-Swap-Vertrag als Börsentermingeschäft in Sinne von § 53 Börsengesetz (BörsG) ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.01.2007 - 17 U 35/06
Zinssatz-Swap ist Börsentermingeschäft
- OLG Düsseldorf, 19.01.2007 - 17 U 35/06
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 6 U 201/10
Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Zertifikaten der ...
- OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 77/03
Rechtsschutzversicherung: Vermögensanlage in Genussscheinen als ...
- FG München, 25.05.2019 - 11 K 1190/14
Feststellung der Besteuerungsgrundlage einer Gesellschaft
Zum selben Verfahren:
- FG München, 04.05.2017 - 11 K 1190/14
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
- FG München, 04.05.2017 - 11 K 1190/14
- LG Duisburg, 30.05.2005 - 23 O 9/03
Zum Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 8 des Rahmenvertrages für ...