Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
17. Titel - Spiel. Wette (§§ 762 - 764) |
(1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Rechtsprechung zu § 762 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 762 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 19.09.2008 - 14c O 12/07
Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit ...
- OLG Karlsruhe, 20.11.2003 - 12 U 77/03
Rechtsschutzversicherung: Vermögensanlage in Genussscheinen als ...
- LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Zins-Swap-Vertrag als Börsentermingeschäft in Sinne von § 53 Börsengesetz (BörsG) ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.01.2007 - 17 U 35/06
Zinssatz-Swap ist Börsentermingeschäft
- OLG Düsseldorf, 19.01.2007 - 17 U 35/06
- BGH, 13.01.2005 - III ZR 265/03
Zulässigkeit und Rechtsfolgen einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel in einer ...
- LG Duisburg, 30.05.2005 - 23 O 9/03
Zum Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 8 des Rahmenvertrages für ...
Querverweise
Auf § 762 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Spiel. Wette
- § 763