Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten (§§ 762 - 764) |
(1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Rechtsprechung zu § 762 BGB
379 Entscheidungen zu § 762 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.03.2024 - I ZR 88/23
Bei unerlaubten Sportwetten verwettete Einsätze können zurückverlangt werden
- LG Heidelberg, 07.12.2023 - 5 O 5/23
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 48/23
Online Sportwetten - Veranstalter muss Spieler rund 134.000 Euro zurückzahlen
- LG Stuttgart, 28.02.2024 - 52 O 160/22
Voraussetzungen einer Haftung durch Vertragsübernahme bei Übernahme einer ...
- OLG Köln, 30.11.2023 - 19 U 92/23
Rückzahlungsanspruch von Spielverlusten aus nichtigem Vertrag über ...
- LG Landau/Pfalz, 25.05.2023 - 2 O 84/22
Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen
- OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22
Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels; ...
- OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22
Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR
- OLG Köln, 17.11.2023 - 19 U 123/22
Online-Glücksspielanbieterin zur Rückzahlung von 181.000 Euro verurteilt
§ 762 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 762 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- § 763 (Lotterie- und Ausspielvertrag)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Finanztermingeschäfte
- § 99 (Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)