Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten (§§ 762 - 764)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 762
Spiel, Wette

(1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

Rechtsprechung zu § 762 BGB

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§ 762 BGB in Nachschlagewerken

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  • Wikipedia Wette

Querverweise

Auf § 762 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 762 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auslobung
            § 661a (Gewinnzusagen) (zu § 762 I)
          Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
            § 781 (Schuldanerkenntnis) (zu § 762 II)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 284 (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) (zu §§ 762 ff)
          § 285 (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel) (zu §§ 762 ff)
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