Zur nun geltenden Fassung von § 179 VVG. § 179 VVG a.F. entspricht: § 179 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
4. Abschnitt - Unfallversicherung (§§ 179 - 185) |
(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
(2) 1Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. 2Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 finden entsprechende Anwendung.
(3) 1Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. 2Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(4) Soweit im Falle des Absatzes 3 die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers nach den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht.
Rechtsprechung zu § 179 VVG a.F.
157 Entscheidungen zu § 179 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12
Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.10.2013 - IV ZR 390/12
Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation ...
- BGH, 16.10.2013 - IV ZR 390/12
- LG Dortmund, 22.06.2011 - 2 O 432/10
Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus §§ 1 , 179 f. VVG a.F. ...
- BAG, 30.01.1958 - 2 AZR 293/56
Unfallversicherer - Eingetretener Unfall - Versicherter - Erben - Abführung der ...
- FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 165/93
Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes ...
- FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 168/93
Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus ...
- FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 160/93
Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus ...
- FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 161/93
Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes ...
- FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93
Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes ...
- FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 163/93
Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes ...
Querverweise
Auf § 179 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Unfallversicherung
- § 181