Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 183 VVG. § 183 VVG a.F. entspricht: § 184 VVG n.F.
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Versicherungsvertragsgesetz a.F.
4. Abschnitt - Unfallversicherung (§§ 179 - 185) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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1Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. 2Auf eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Rechtsprechung zu § 183 VVG a.F.
2 Entscheidungen zu § 183 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 28.05.1991 - 5 U 5054/90
- OLG Saarbrücken, 17.10.2006 - 5 W 258/06
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