Zur nun geltenden Fassung von § 33 VVG. § 33 VVG a.F. entspricht: § 30 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
Rechtsprechung zu § 33 VVG a.F.
97 Entscheidungen zu § 33 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.1967 - II ZR 133/64
Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige eines Unfalls - Vorsatzausschließender ...
- LG Wiesbaden, 16.05.2011 - 5 O 265/09
In der Vertrauensschadensversicherung handelt es sich bei einer Klausel, nach der ...
- BGH, 11.10.1956 - II ZR 137/55
Pflicht des Versicherten zur Mitteilung gerichtlich geltend gemachter ...
- BGH, 03.11.1966 - II ZR 52/64
Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Helfer in ...
- OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
Anforderungen an eine wissentliche Pflichtverletzung
- OLG Saarbrücken, 14.10.1992 - 5 U 12/92
Anspruch eines Architekten auf Versicherungsschutz aus einer ...
- BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 133/80
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- BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 707/06
Schadensersatz - Unfallversicherung - Entgangene Versicherungsleistung - ...
- LG Frankfurt/Main, 02.06.1981 - 16 S 275/80
Übernahme der entstandenen Kosten wegen Beschädigung von Mittelleitplanken auf ...
- OLG Düsseldorf, 11.04.2000 - 4 U 67/99
Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers bei fahrlässiger Inbrandsetzung ...
Querverweise
Auf § 33 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Haftpflichtversicherung
- § 153