Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
Rechtsprechung zu § 30 VVG
29 Entscheidungen zu § 30 VVG in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 24.01.2024 - 21 O 380/17
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Querverweise
Auf § 30 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Allgemeine Vorschriften
- § 104 (Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers)