Zur aktuellen Fassung von § 561 ZPO.
(1) 1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. 2Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Rechtsprechung zu § 561 ZPO a.F.
4.363 Entscheidungen zu § 561 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.10.2011 - IX ZB 148/11
Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen nachträglichen Auffindens einer ...
- BGH, 06.10.2011 - IX ZB 149/11
Säumnisverfahren: Zulässigkeit der auf einen Restitutionsgrund gestützten ...
- BGH, 10.10.1985 - IX ZR 73/85
psychotischer Bürge - §§ 51, 52 ZPO, Zweifel an der Prozeßfähigkeit, § 56 BGB, § ...
- BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96
Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von ...
- BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99
Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung
- BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 43/96
Anfechtung eines in der Revisionsinstanz geschlossenen Vergleichs wegen ...
- BAG, 10.09.1962 - 5 AZR 367/61
Revisionsgericht - Tatsächliche Feststellungen des LArbG - Bindungswirkung - ...
- BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12
Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle ...
- BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11
Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für ...
- BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste ...
Querverweise
Auf § 561 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)