(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden.
(2) 1Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des Gegners. 2Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden.
(3) 1Das Revisionsgericht kann die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; § 554b Abs. 2, 3 ist anzuwenden. 2Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung der Einwilligung (Absatz 2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(5) 1Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. 2In diesem Fall gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre.
(6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen Fällen der Zurückverweisung entsprechend anzuwenden.
(7) Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben.
Rechtsprechung zu § 566a ZPO a.F.
160 Entscheidungen zu § 566a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 30/99
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
- BGH, 24.04.1997 - III ZB 8/97
Wirkung der Einwilligung zur Sprungrevision
- GemSOGB, 16.03.1976 - GmS-OGB 1/75
Zulässigkeit einer Sprungrevision; Erfordernis einer Zustimmung (Einwilligung) ...
- BAG, 14.03.2001 - 4 AZR 370/00
Unzulässige Sprungrevision - Zustimmung des Gegners - Erfordernis der Schriftform ...
- BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83
Einwilligung in Sprungrevision
- BGH, 18.10.1977 - VI ZR 62/76
Statthaftigkeit der Sprungrevision
- BGH, 10.07.1985 - VIII ZR 285/84
Zulässigkeit einer persönlichen, materiell-rechtlich bindenden Vereinbarung von ...
- BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96
Bonusmeilen - Verbotene Nebenleistung
- BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
Zustimmung zur Sprungrevision
- BAG, 19.09.1985 - 2 AZR 533/84
Querverweise
Auf § 566a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 706