Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 608 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 608 ZPO a.F.
61 Entscheidungen zu § 608 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen
- KG, 27.03.2024 - 26 MK 1/21
Berliner Sparkasse hat Gebühren zu Unrecht angehoben
- OLG Köln, 16.08.2018 - 4 W 34/18
Übernahme der Postbank - Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens ...
- OLG Frankfurt, 11.05.2000 - 6 WF 92/00
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 4 U 56/12
Amtshaftung: Unterlassen einer Verfügung der unverzüglichen Zustellung des ...
- BGH, 11.02.2004 - XII ZB 162/01
Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen fehlerhafter Berechnung des ...
- OLG München, 09.03.1979 - 26 WF 1048/78
Angemessener Zeitraum für Terminierung der mündlichen Verhandlung in Ehesachen; ...
- OLG Düsseldorf, 12.06.1980 - 6 UF 177/79
- OLG Stuttgart, 19.07.2004 - 17 WF 106/04
Ehescheidungsverfahren: Antragsrücknahme ohne Zustimmung des Antragsgegners
- BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des ...