Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.
(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
(3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.
Rechtsprechung zu § 616 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 616 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 27.06.2001 - 5 WF 40/01
Streitwert in Ehesachen; maßgebender Zeitpunkt; Erhöhung wegen außergewöhnlichen ...
- OLG Zweibrücken, 05.06.2001 - 5 UF 38/01
Teilurteil; Aufhebung der Ehe; Irrtum über persönliche Eigenschaften des anderen ...
- OLG Karlsruhe, 04.12.1997 - 16 UF 77/97
Ausgestaltung der Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens ...
- BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf ...
- OLG Celle, 30.01.2013 - 15 UF 51/06
Feststellung der Vaterschaft bei Verkehr der Mindesmutter mit eineiigen ...
Querverweise
Auf § 616 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 640